Rechtliches zum Kauf eines Tieres

Die Freude eines neuen Tierbesitzers kann sich plötzlich in Sorgen und finanzielle Schwierigkeiten verwandeln, wenn Krankheiten auftreten oder Erwartungen nicht erfüllt werden.

Rechtlich wird ein Hund und eine Katze nicht wie ein Lebewesen sondern wie ein „Verbrauchsgut“ behandelt. Es gelten daher die selben Gewährleistungsvorschriften wie beim Kauf eines Fernsehers oder eines anderen beweglichen Gegenstandes.

Bei einem Kauf zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden. Züchter gelten jedoch als Unternehmer. Daher kommt hier das Gewährleistungsrecht zur Anwendung. Ob Hobbyzüchter, also Züchter, die nur sehr selten und in kleinen Umfang züchten, auch als Unternehmer gelten, ist derzeit noch umstritten.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei „neuen“ Tieren und ein Jahr bei „gebrauchten“ Tieren. Die Grenze zwischen neu und gebraucht ist nicht eindeutig definiert. Welpen gelten in den ersten Monaten jedenfalls als „neu“. Sollte ein Tier bereits in einer Art beruflichen „Verwendung“ gestanden haben (z.B. bei Ausstellungen, Hundesportaktivitäten), so gilt es jedenfalls als „gebraucht“.

Der Gewährleistungsschutz deckt nun ab, dass das Tier auf jeden Fall alle zugesicherten Eigenschaften haben muss. Sollte eine Hündin beispielsweise als „Zuchthündin“ verkauft werden und es stellt sich später eine Zuchtuntauglichkeit heraus, so ist dies ein klarer Anwendungsfall. Auch Tiere, die als „besonders kinderlieb“ verkauft wurden, sich aber tatsächlich Kindern gegenüber aggressiv verhalten, erfüllen nicht die vereinbarten Eigenschaften.

Als weiterer Mangel im Sinne des Gesetzes zählt auch jede Krankheit, die das Tier bei der Übergabe an den Käufer bereits hatte. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, auch Flöhe oder Würmer berechtigen zu Mängelansprüchen.

Tritt eine Krankheit innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, so gilt die Vermutung, dass diese schon bei der Übergabe bestanden hat. Nach Ablauf der ersten sechs Monate liegt die Beweislast dafür beim Käufer.

Bei Zutreffen eines Gewährleistungsanspruches kann es zu folgenden Lösungen kommen:


  • Nacherfüllung: Der Verkäufer hat das Tier vom Tierarzt auf seine Kosten gesund pflegen zu lassen
  • Minderung des Kaufpreises: Dies wird vor allem bei geringfügigen Mängeln zutreffen
  • Rücktritt vom Vertrag: Dies kommt insb. bei schweren, unheilbaren Krankheiten zur Anwendung.

Ihr
ANIfit-Team